Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 17.04.2008 – 3 B 31.08
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:170408B3B31.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Sprungrevision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die vom Kläger eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 18. Januar 2008, mit der der Antrag des Klägers auf Zulassung der Sprungrevision abgelehnt worden ist, kann nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden. Gemäß § 134 Abs. 2 Satz 3 VwGO ist die Ablehnung der Zulassung der Sprungrevision unanfechtbar.
Anlass zur Einholung der begehrten Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof bestand nicht, da die Voraussetzungen von Art. 234 EG nicht vorliegen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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