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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.06.2009 – 3 B 28.09

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:020609B3B28.09.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Der Senat bewertet den am 18. Mai 2009 eingegangenen Schriftsatz des Klägers als Rücknahme seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. Februar 2009. Maßgeblich spricht dafür auch die Tatsache, dass die Beschwerde andernfalls als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre, weil der Kläger sich vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht von einem Rechtsanwalt hat vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 VwGO). Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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