Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.07.2007 – 3 B 20.07
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:130707B3B20.07.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2007 mit Schriftsätzen vom 25. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Dies umfasst auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (BVerwG 3 PKH 2.07 ).
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