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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.01.2006 – 3 B 184.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:180106B3B184.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des

2. Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. November 2005 wird verworfen.

3. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf war in diesem Beschluss ausdrücklich hingewiesen worden.

Randnummer 2

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, den der Senat dem Schreiben des Klägers vom 2. Januar 2006 entnimmt, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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