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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2006 – 3 B 15.05

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B3B15.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 2. November 2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz haben die Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Schließlich ist eine Zulassung der Revision ebenso wenig wegen der von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 28. November 2005 - BVerwG 3 PKH 4.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag der Kläger auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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