Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.09.2003 – 3 B 100.03
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:300903B3B100.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
4. verfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 13. Mai 2003 mit Schriftsatz vom 17. September 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6 VZOG
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