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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2009 – 2 VR 5.09

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:300409B2VR5.09.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 30. April 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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