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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.10.2008 – 2 C 70.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:151008B2C70.08.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 125 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2007 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 zurückgenommen. Der Zustimmung der Revisionsbeklagten bedurfte es nicht, da noch keine Anträge in einer mündlichen Verhandlung gestellt waren, § 140 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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