Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.05.2003 – 2 C 7.03
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:140503B2C7.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 28 600 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 24. April 2003 zurückgenommen, der beim Bundesverwaltungsgericht per Fax um 10:01 Uhr eingegangen ist. Der am selben Tag um 11:29 Uhr per Fax eingegangene Widerruf der Rücknahme ist unwirksam. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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