Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.10.2008 – 2 C 59.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B2C59.08.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2005 sind wirkungslos.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger klaglos gestellt hat und bei streitiger Fortsetzung des Revisionsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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