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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 27.10.2008 – 2 C 59.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B2C59.08.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2005 sind wirkungslos.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger klaglos gestellt hat und bei streitiger Fortsetzung des Revisionsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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