Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2008 – 2 C 59.08
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B2C59.08.0
Tenor
1. 1. Das Verfahren des Klägers zu 1 wird gemäß § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt.
2. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
3. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2003 sind wirkungslos.
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 71 240 € festgesetzt.
6. 2. Das Verfahren der Klägerin zu 3 wird gemäß § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt.
7. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
8. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. März 2004 sind wirkungslos.
9. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
10. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 71 240 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten beider Verfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten der Verfahren ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten in beiden Verfahren dem Beklagten aufzuerlegen, weil er die Klägerin und den Kläger klaglos gestellt hat und bei streitiger Fortsetzung des Revisionsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht jeweils auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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