Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.01.2004 – 2 C 47.03
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:140104B2C47.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2003 mit Schriftsatz vom 7. Januar 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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