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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.09.2002 – 2 C 44.02

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:130902B2C44.02.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 204,52 € festgesetzt.

Gründe

Der Kläger hat seine Revision gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 5. September 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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