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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 01.03.2007 – 2 C 20.06

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:010307B2C20.06.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 26. April 2006 ist wirkungslos.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 327 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidung ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da er den begehrten Zuschuss mit Bescheid vom 6. November 2006 gewährt sowie den Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen anerkannt hat und damit dem Klagebegehren in vollem Umfang nachgekommen ist.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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