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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 – 2 C 15.03

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B2C15.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 809 € festgesetzt.

Gründe

Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2003 mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, die dem Kläger bewilligt worden sind, und dem Betrag der erstrebten Versorgungsbezüge; vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 S. 4 = NVwZ-RR 2000, 188 <189> jeweils mit weiteren Nachweisen).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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