Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 – 2 C 15.03
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B2C15.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 809 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2003 mit Schriftsatz vom 7. Juli 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG (zweifacher Jahresbetrag der Differenz zwischen dem Betrag der Versorgungsbezüge, die dem Kläger bewilligt worden sind, und dem Betrag der erstrebten Versorgungsbezüge; vgl. Beschluss vom 13. September 1999 - BVerwG 2 B 53.99 - Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 106 S. 4 = NVwZ-RR 2000, 188 <189> jeweils mit weiteren Nachweisen).
Zitierte Vorschriften
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