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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 31.03.2009 – 2 B 75.08

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:310309B2B75.08.0

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 52.229,28 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klage hatte mehrere Streitgegenstände, deren Werte gem. § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind. Der Kläger wandte sich nicht nur gegen die Umsetzungsverfügung und die im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen der Beklagten, sondern auch gegen die nach seiner Ansicht damit verbundenen nachteiligen Folgen vor allem besoldungs- und versorgungsrechtlicher Art, für die er Ausgleich begehrte.

Randnummer 2

Soweit es die Umsetzungsverfügung betrifft, ist gem. § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5 000 € festzusetzen, der wegen der damit in Zusammenhang stehenden zahlreichen Feststellungs- und Verpflichtungsanträge mangels konkreter Anhaltspunkte gem. § 52 Abs. 2 GKG um 5 000 € zu erhöhen ist.

Randnummer 3

Der Antrag, mit dem der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrte, ihm auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 ab Oktober 2004 Dienstbezüge zu bezahlen, ist nach § 47 Abs. 3 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 1 GKG mit 31 940 € (Hälfte des 13-fachen Endgrundgehaltes A 15, 63 880 €), der Antrag, ihm ab Dezember 2008 Versorgungsbezüge auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 zu bezahlen, mit 10 289,28 € (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus, 428,72 €) zu bewerten (vgl. auch Nr. 10.2 und 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Randnummer 4

Der Zinsanspruch blieb gem. § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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