Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.11.2002 – 2 B 36.02
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:211102B2B36.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 224,97 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 13. November 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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