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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 – 2 B 35.04

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B2B35.04.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2004 mit Schriftsatz vom 13. April 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bedarf es wegen der entsprechend anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG nicht. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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