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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.08.2005 – 2 B 24.05

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B2B24.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2005 und des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. September 2004 sind wirkungslos.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 255 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben, da eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären gewesen wäre und der Ausgang des Verfahrens offen war.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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