Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.12.2025 – 2 B 19.25 (2 C 18.25)
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2025:151225B2B19.25.0
Tenor
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in seinem Beschluss vom 14. Januar 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 15 038,40 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, wie die Reichweite der Bindungswirkung nach § 145 Abs. 2 WDO a. F. zu bestimmen ist, der mit § 149 Abs. 2 WDO n. F. wortidentisch ist.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 145 WDO, § 149 WDO
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