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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2006 – 1 VR 4.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B1VR4.06.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit der Rücknahme erledigt sich der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, da sie ihr Rechtsschutzbegehren nicht mehr weiterverfolgt.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert, siehe Nr. 1.5 und 8.2 des Streitwertkatalogs des BVerwG vom Juli 2004).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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