Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.12.2006 – 1 VR 4.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B1VR4.06.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Mit der Rücknahme erledigt sich der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von PKH für das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz, da sie ihr Rechtsschutzbegehren nicht mehr weiterverfolgt.
Zitierte Vorschriften
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