Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 – 1 VR 3.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B1VR3.06.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Der Kläger hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 28. September 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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