Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2008 – 1 VR 2.08
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:250908B1VR2.08.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung
2. vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 €
5. festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 10. September 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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