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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.09.2008 – 1 VR 2.08

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:250908B1VR2.08.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung

2. vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 €

5. festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 10. September 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 8.3 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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