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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2006 – 1 VR 2.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:040906B1VR2.06.0

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 31. August 2006 mit dem Begehren,

„entgegen der Ablehnung des Verwaltungsgerichts Hamburg (Az.: 15 K 414/06) sowie der Ausländerbehörde und des Einwohnermeldeamtes (...) eine Duldung bis zur Klärung der familienrechtlichen Angelegenheiten (Umgangsrecht, Scheidung, Sorgerecht), welche beim Familiengericht Hamburg St-Georg noch anhängig sind",

zu gewähren, ist unzulässig. Der Antragsteller ist nicht - wie in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich erforderlich - durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vertreten.

Randnummer 2

Hiervon abgesehen wäre das Bundesverwaltungsgericht für den vom Antragsteller begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung - selbst bei ordnungsgemäßer Vertretung des Antragstellers - auch nicht zuständig (§ 123 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO). Mit einer Abschiebungsanordnung nach § 58a Abs. 1 AufenthG, für die das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ausnahmsweise in erster und letzter Instanz ausschließlich zuständig ist, steht das Rechtsschutzbegehren ersichtlich nicht in Zusammenhang.

Randnummer 3

Nachdem das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Hamburg über den Antrag des Antragstellers auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zunächst mit Beschluss vom 29. August 2006 (Az.: 15 E 2839/06) und nach erneuter Antragstellung wegen der - auch mit dem vorliegenden Antrag geltend gemachten - veränderten Umstände mit Beschluss vom 1. September 2006 (Az.: 15 E 2962/06) bereits entschieden hat, kommt eine Verweisung nach § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG nicht in Betracht.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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