Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 – 1 VR 1.07
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1VR1.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat nämlich den Antragsteller durch die Aufhebung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 klaglos gestellt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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