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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.08.2004 – 1 C 8.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:100804B1C8.03.0

Tenor

1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 20. Juli 2004 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 4 000 € (viertausend Euro) und für den Vergleich auf 12 000 € (zwölftausend Euro) festgesetzt.

Gründe

Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 20. Juli 2004 (Kläger) und vom 23. Juli 2004 (Beklagter) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718). Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) im Hinblick auf die vereinbarte Abgeltungsklausel und die Vereinbarung zur Befristung der Wirkungen der Abschiebung um den doppelten Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zu erhöhen, also zu verdreifachen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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