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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.08.2005 – 1 C 7.05

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B1C7.05.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2004 mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

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