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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.11.2004 – 1 C 35.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:051104B1C35.03.0

Tenor

1. Nach Annahme des durch den Beschluss vom 26. Oktober 2004 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

3. Der Wert des Vergleichsgegenstandes beträgt 8 000 €.

Gründe

Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 27. Oktober 2004 (Beklagte) und vom 29. Oktober 2004 (Kläger) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718). Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich war gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) zu erhöhen, weil die Beteiligten weitere Regelungen in den Vergleich einbezogen haben. Diese bewertet der Senat zusammengefasst ebenfalls in Höhe des Auffangwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., so dass der Vergleichswert in Höhe des doppelten Auffangwertes festzusetzen war.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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