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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.12.2004 – 1 C 31.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:231204B1C31.04.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Die Beigeladene hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. September 2004 mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

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