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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2005 – 1 C 27.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:010905B1C27.04.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2004 mit Schriftsatz vom 24. August 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

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