Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.09.2005 – 1 C 27.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:010905B1C27.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Randnummer 1
Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Juli 2004 mit Schriftsatz vom 24. August 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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