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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.04.2007 – 1 C 25.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:110407B1C25.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 8. März 2006 sind wirkungslos.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 13. März 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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