Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 – 1 C 19.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:051006B1C19.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Randnummer 1
Die Klägerin hat ihre Revision gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2006 mit Schriftsatz vom 5. September 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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