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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.07.2004 – 1 C 19.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:290704B1C19.03.0

Tenor

1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 20. Juli 2004 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 4 000 € (viertausend Euro) und für den Vergleich auf 8 000 € (achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

Der Kläger und der Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 26. Juli 2004 (Kläger) und vom 27 Juli 2004 (Beklagter) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718). Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) im Hinblick auf die vereinbarte Abgeltungsklausel um den Auffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu erhöhen, also zu verdoppeln.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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