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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 – 1 C 16.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:090905B1C16.04.0

Tenor

1. Nach Annahme des durch Beschluss vom 25. August 2005 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zum Abschluss des Vergleichs auf 5 000 € und für den Vergleich auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 26. August 2005 (Kläger) und vom 1. September 2005 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

Randnummer 2

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG. Der Gegenstandswert für den von den Parteien abgeschlossenen Vergleich ist gegenüber dem Streitwert für das Ausweisungsverfahren (Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG) im Hinblick auf die über die angefochtene Ausweisung hinausgehenden Vereinbarungen um den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu erhöhen, also zu verdoppeln.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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