Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.01.2004 – 1 C 14.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:140104B1C14.03.0
Tenor
1. Die Revision des Klägers wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Wie der Berichterstatter den Beteiligten mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 mitgeteilt hat, ist die Frist zur Begründung der Revision am 14. Juli 2003 abgelaufen, ohne dass die Revision begründet wurde. Der Antrag der jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15. August 2003 muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil sie die Revisionsbegründung entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO nicht innerhalb der Antragsfrist nachgeholt haben; der Schriftsatz vom 22. August 2003 enthält im Übrigen keine den (Mindest-) Anforderungen des § 139 Abs. 3 VwGO entsprechende Revisionsbegründung (vgl. Urteil vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 20.97 - BVerwGE 106, 202 <203>). Der Kläger hat außerdem nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne ein ihm zurechenbares Verschulden verhindert war, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten (vgl. § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das hat der Berichterstatter in der Verfügung vom 21. Oktober 2003 näher ausgeführt; hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 C 14.03 entschieden?“