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Zitierfest

VwGO · Verwaltungsgerichtsordnung

§ 143 VwGO

Amtliche Fassung, Stand 23.04.2026.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 143 VwGO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 143 VwGO? Zitiere den Wortlaut.“

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