Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.08.2005 – 1 C 13.04
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B1C13.04.0
Tenor
1. Nach Annahme des durch den Beschluss vom 28. Juli 2005 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
3. Der Wert des Vergleichsgegenstandes übersteigt den Wert des Streitgegenstandes nicht.
Gründe
Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 29. Juli 2005 (Kläger) und vom 2. August 2005 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 C 13.04 entschieden?“