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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.08.2005 – 1 C 13.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B1C13.04.0

Tenor

1. Nach Annahme des durch den Beschluss vom 28. Juli 2005 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

3. Der Wert des Vergleichsgegenstandes übersteigt den Wert des Streitgegenstandes nicht.

Gründe

Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 29. Juli 2005 (Kläger) und vom 2. August 2005 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren (Einlegung der Revision am 29. Juni 2004) beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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