Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2005 – 1 C 10.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:130905B1C10.05.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin (nunmehr Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg) vom 31. Januar 2005 - OVG 6 B 4.04 (nunmehr OVG 10 B 18.05 ) - mit Schriftsatz vom 6. September 2005 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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