Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.01.2004 – 1 B 98.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:220104B1B98.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Beteiligte und die Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
Der Beteiligte und die Beklagte haben ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 2002 mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 bzw. 9. Januar 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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