Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 21.01.2004 – 1 B 97.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:210104B1B97.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte und der Beteiligte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Gründe
Die Beklagte und der Beteiligte haben ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2003 mit Schriftsatz vom 9. Januar 2004 bzw. 18. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 B 97.03 entschieden?“