Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.09.2005 – 1 B 93.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:150905B1B93.05.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2005 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, "ob eine Differenzierung hinsichtlich des Prognosemaßstabes bei § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) danach, ob der Betroffene vorverfolgt oder nicht vorverfolgt ausgereist ist, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt". Der erkennende Senat hat bereits durch Beschluss vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 B 169.00 - zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers (unter Bezugnahme auf Entscheidungen des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 9 B 121.97 - <juris>, vom 10. Februar 2000 - BVerwG 9 B 41.00 - und vom 18. Februar 2000 - BVerwG 9 B 64.00 -) darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Prognosemaßstäbe für Vorverfolgte und Nichtvorverfolgte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16 a GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelt worden sind und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierzu ein neuer oder weiterer Klärungsbedarf bestehen soll. Insbesondere befasst sie sich nicht näher damit, weshalb § 60 Abs. 1 AufenthG Anlass geben sollte/könnte, den Prognosemaßstab zugunsten des nicht vorverfolgten Klägers abweichend neu zu bestimmen. Auch dem pauschalen Hinweis auf Art. 33 GFK lässt sich hierzu nichts entnehmen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 B 93.05 entschieden?“