Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.07.2008 – 1 B 6.08
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:070708B1B6.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. März 2008 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
3. Der weitere Antrag des Klägers vom 16. Juni 2008 wird abgelehnt.
4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
5. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Der weitere Antrag vom 16. Juni 2008 hat keinen Erfolg. Insbesondere kann darin kein Befangenheitsantrag gegen die Senatsvorsitzende gesehen werden, da entsprechende Ablehnungsgründe nicht substantiiert vorgebracht worden sind.
Zitierte Vorschriften
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