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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 – 1 B 31.05

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:211205B1B31.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

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