Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 23.05.2007 – 1 B 244.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:230507B1B244.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 26. April 2006 sind wirkungslos.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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