Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.01.2007 – 1 B 229.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:160107B1B229.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2006 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. November 2005 sind wirkungslos.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
Gründe
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. November 2006 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
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