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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.07.2005 – 1 B 21.05

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:140705B1B21.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde kann nach Erledigung des Rechtsschutzbegehrens keinen Erfolg haben.

Mit der vom Berufungsgericht in zweiter Instanz abgewiesenen Klage begehrte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach altem Recht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4, §§ 30 ff. AuslG). Aufgrund der am 22. Februar 2005 erfolgten Erteilung einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG an den Kläger, die der Aufenthaltsbefugnis nach der bisherigen Rechtslage entspricht (§ 101 Abs. 2 AufenthG), hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für die - vom Kläger ausdrücklich aufrechterhaltene - Klage entfallen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 6 C 3.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 89) mit der Folge, dass die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

Demgegenüber kann sich der Kläger nicht darauf berufen, ihm sei unter Anrechnung früherer Duldungszeiträume eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG zu erteilen, die er im Dezember 2004 beim Landratsamt Kissingen beantragt hat. Die Frage der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nämlich nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen trifft die Auffassung des Klägers nicht zu, dass es sich bei der (ursprünglich) begehrten Aufenthaltsbefugnis um den "hochwertigste(n) Aufenthaltstitel des Ausländergesetzes" handele.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2005 (BGBl I S. 718).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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