Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.01.2007 – 1 B 120.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:050107B1B120.06.0
Tenor
1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Das hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 121.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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