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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.01.2007 – 1 B 120.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:050107B1B120.06.0

Tenor

1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Randnummer 2

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Randnummer 3

Das hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 121.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Randnummer 5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Streitwert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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