Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.07.2008 – 1 B 11.08
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:290708B1B11.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. Februar 2008 wird verworfen.
2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts - entgegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts - nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. § 135 i.V.m. § 133 VwGO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 1 B 11.08 entschieden?“