Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.09.2006 – 1 B 107.06
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:070906B1B107.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Mai 2006 mit Schriftsatz vom 24. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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