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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 29.04.2016 – 2 BvR 890/16

Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Begründung (§ 32 Abs 5 S 1 BVerfGG) - einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Kroaten an Großbritannien - Frist für Vorlage der Vollmacht (§ 22 BVerfGG)
Spruchkörper
2. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160429.2bvr089016
Normenkette
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, § 73 IRG

Tenor

1. Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zehn Tagen einstweilen ausgesetzt. Binnen dieser Frist ist die Vollmacht im Original vorzulegen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in Berlin wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

3. Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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